Haftung für Gefahrguttransporte in Europa
Anne Kaiser
Haftung für Gefahrguttransporte in Europa
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Die zunehmende Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes führt zu einem konstanten Anstieg des grenzüberschreitenden Güterverkehrs, insbesondere auch der Gefahrguttransporte innerhalb der Europäischen Union. Mit den längeren grenzüberschreitenden Transportwegen steigt die Gefahr von Unfällen, welche bei Gefahrguttransporten aufgrund des erhöhten Gefahrenpotenzials in der Regel schwerwiegendere Folgen als bei gewöhnlichen Gütertransporten nach sich ziehen. Die daran anknüpfenden, praktisch wichtigen Haftungsfragen für entstandene Schäden Dritter, also der Personen, die nicht am Transportrechtsverhältnis zwischen Absender, Transporteur und Empfänger beteiligt sind, sind Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Behandelt werden alle fünf Verkehrszweige: Straßengüterverkehr, Schienengüterverkehr, Binnenschiffahrt, Seeschiffahrt sowie Luftfrachtverkehr. Dabei konzentriert sich die Darstellung auf bereits bestehende völkerrechtliche Übereinkommen (CRTD, HNS-Übereinkommen, CRDNI-Entwurf, Zweites Römer Haftungsabkommen, Ölhaftungs- und Fondsübereinkommen, Pariser und Wiener Übereinkommen), auch wenn diese größtenteils noch nicht in Kraft und daher in der Praxis nicht anwendbar sind. Die daraus resultierenden Haftungslücken müssen derzeit noch durch das vom nationalen Internationalen Privatrecht berufene nationale Recht geschlossen werden. Wie dies nach geltendem Recht geschieht und welche haftungsrechtlichen Unterschiede sich hierbei hinsichtlich der Haftung für Gefahrguttransporte ergeben, wird exemplarisch am Beispiel der deutschen, französischen und englischen Rechtsordnung dargestellt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser eingehenden Analyse entwickelt die Verfasserin Vorschläge für die überfällige Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene.

Language
German
ISBN
978-3-941875-58-6
Kaiser_Dissertation
Vorwort
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
1. Teil: Einleitung
A. Einführung
B. Gegenstand der Arbeit
C. Gang der Arbeit
2. Teil: Internationale Haftungsregelungen
A. Die Haftung nach dem Übereinkommen von 1989 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und mit Binnenschiffen (CRTD)
I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Räumlicher Anwendungsbereich
II. Haftung des Beförderers
1. Kanalisierung der Haftung auf den Beförderer
2. Haftungsprinzip
3. Haftungsgrund
a) Beförderer
b) Im Zeitpunkt des Ereignisses
c) Beförderung
d) Gefährliche Güter
e) Schaden
4 . Haftungsausschluss
a) Höhere Gewalt, Art. 5 Abs. 4 lit. a) CRTD
b) Handlung oder Unterlassung eines Dritten in Schädigungsabsicht, Art. 5 Abs. 4 lit. b) CRTD
c) Unkenntnis von der Gefährlichkeit der Güter, Art. 5 Abs. 4 lit. c) CRTD
d) Handlung oder Unterlassung des Geschädigten, Art. 5 Abs. 5 CRTD
e) Ladevorgänge auf alleinige Verantwortung eines anderen, Art. 6 Abs. 1 CRTD
5. Haftungsumfang
a) Personenschäden
b) Sachschäden
c) Umweltschäden
d) Kosten von Schutzmaßnahmen
6. Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen
a) Bemessungsgrundlage
b) Verfahren der Haftungsbeschränkung
a a) Haftungsfonds
bb) Einrede der Haftungsbeschränkung
c) Unbeschränkte Haftung bei absichtlicher Schadensherbeiführung oder bewusster Leichtfertigkeit, Art. 10 Abs. 1 CRTD
7. Versicherungspflicht
a) Art und Umfang der Pflichtversicherung
b) Ausnahmen von der Versicherungspflicht
c) Nachweis einer ausreichenden Deckung
d) Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
8. Rückgriffsrecht des Beförderers
9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Beförderer von Gefahrguttransporten
III. Haftung des Absenders, Empfängers und anderer Beteiligter
1. Haftung des Absenders oder eines anderen wegen Verletzung seiner Informationspflicht über die Gefährlichkeit der Güter nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 lit. c) CRTD
2. Haftung einer anderen Person, z.B. Absender oder Empfänger, für die während Be- oder Entladevorgängen entstandenen Schäden nach Art. 6 Abs. 1 CRTD
IV. Aktivlegitimation
V. Ausschlussfrist
VI. Zukunft der CRTD
B. Die Haftung nach dem Übereinkommen von 1996 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNSÜbereinkommen)
I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Räumlicher Anwendungsbereich
II. Haftung des Schiffseigentümers
1. Kanalisierung der Haftung auf den Schiffseigentümer
2. Haftungsprinzip
3. Haftungsgrund
a) Eigentümer
b) Im Zeitpunkt des Ereignisses
c) Gefährliche und schädliche Stoffe
d) Beförderung auf See
e) Schaden
4. Haftungsausschluss
a) Höhere Gewalt, Art. 7 Abs. 2 lit. a) HNSÜbereinkommen
b) Handlung oder Unterlassung eines Dritten in Schädigungsabsicht, Art. 7 Abs. 2 lit. b) HNSÜbereinkommen
c) Verschulden einer für die Navigationshilfen zuständigen Behörde, Art. 7 Abs. 2 lit. c) HNSÜbereinkommen
d) Unkenntnis von der Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Stoffe, Art. 7 Abs. 2 lit. d) HNSÜbereinkommen
e) Handlung oder Unterlassung des Geschädigten, Art. 7 Abs. 3
5. Haftungsumfang
a) Personenschäden
b) Sachschäden
c) Umweltschäden
d) Kosten von Schutzmaßnahmen
6. Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen
7. Versicherungspflicht
a) Art und Umfang der Pflichtversicherung
b) Ausnahmen von der Versicherungspflicht
c) Nachweis einer ausreichenden Deckung
d) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Bürgen
8. Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers
9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Eigentümer, deren Schiffe HNS-Stoffe befördern
III. Entschädigung durch den HNS-Fonds
1. Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung
2. Befreiung von der Zahlungsverpflichtung
3. Höchstsumme der Entschädigung
4. Finanzierung und Verwaltung des HNS-Fonds
IV. Aktivlegitimation
V. Ausschlussfrist
VI. Zukunft des HNS-Übereinkommens
C. Die Haftung nach dem Entwurf für ein Europäisches Übereinkommen von 2001 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf Binnenwasserstraßen (CRDNI)
I. Anwendungsbereich
II. Haftung des Beförderers
1. Kanalisierung der Haftung auf den Beförderer und Haftungsprinzip
2. Haftungsgrund
3. Haftungsausschluss
4. Haftungsumfang
5. Haftungsbeschränkung durch Haftungshöchstsummen
6. Versicherungspflicht
7. Rückgriffsrechte
8. Haftung bei Schiffsverbänden
9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Beförderer
III. Haftung des Absenders, Verladers oder Empfängers
1. Verletzung der Informationspflicht über die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der Güter
2. Lade- und Entladevorgänge
IV. Haftung des Charterers
V. Aktivlegitimation und Ausschlussfrist
VI. Zukunft des CRDNI-Entwurfs
D. Die Haftung nach dem Abkommen von 1952 über Schäden, welche Dritten auf der Erde durch ausländische Luftfahrzeuge zugefügt werden (Zweites Römer Haftungsabkommen)
I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Räumlicher Anwendungsbereich
II. Haftung des Halters des Luftfahrzeugs
1. Grundsatz der Halterhaftung
2. Haftungsprinzip
3. Haftungsgrund
a) Halter
b) im Fluge
c) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Flug
d) Schaden
4. Haftungsausschluss
a) Kriegshandlungen, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen
b) Schuldhaftes Verhalten des Geschädigten oder seiner Leute
c) Schuldhaftes Verhalten des anspruchsberechtigten Angehörigen
5. Haftungsumfang
a) Personenschäden
b) Sachschäden
6. Haftungsbeschränkung durch Haftungshöchstsummen
a) Bemessungsgrundlage
b) Berechnung der Haftungshöchstsummen
c) Unbeschränkte Haftung bei absichtlicher Schadenszufügung oder unrechtmäßiger Benutzung des Luftfahrzeugs (Schwarzflug)
7. Sicherstellung der Haftpflichtansprüche
a) Art und Umfang der Sicherstellung
b) Nachweis einer ausreichenden Deckung und Anerkennung
c) Einwendungen des Versicherers oder des Sicherheitsleistenden
d) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
8. Rückgriffsrecht des Luftfahrzeughalters
9. Zusammenstoß von Flugzeugen
III. Gesamtschuldnerische Haftung/(Mit-) Haftung anderer Beteiligter
1. Kurzfristige Gebrauchsüberlassung
2. Unrechtmäßige Benutzung
IV. Aktivlegitimation
V. Verjährungs- und Anzeigefrist
1. Verjährungsfrist
2. Anzeigefrist
VI. Zukunft des Zweiten Römer Haftungsabkommens
E. Sondervorschriften für die Haftung bei der Beförderung von Öl
I. Überblick
II. Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
1. Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich
2. Haftung des Schiffseigentümers
a) Kanalisierung der Haftung auf den Schiffseigentümer
b) Haftungsprinzip
c) Haftungsgrund
aa) Eigentümer
bb) im Zeitpunkt des Ereignisses
cc) Öl
dd) Verschmutzungsschäden
d) Haftungsausschluss
e) Haftungsumfang
aa) Sachschäden
bb) Feste Kosten
cc) Folgeschäden und reine Vermögensschäden
dd) Umweltschäden
ee) Kosten von Schutzmaßnahmen
ff) Personenschäden
f) Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen
aa) Bemessungsgrundlage
bb) Höchstsummen
cc) Verfahren der Haftungsbeschränkung
dd) Unbeschränkte Haftung bei absichtlicher Schadensherbeiführung oder bewusster Leichtfertigkeit
g) Versicherungspflicht
aa) Art und Umfang der Pflichtversicherung und Ausnahmen von der Versicherungspflicht
bb) Nachweis einer ausreichenden Deckung durch Ölhaftungsbescheinigung
cc) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
h) Rückgriffsrecht des Eigentümers
i) Gesamtschuldnerische Haftung zweier oder mehrerer Eigentümer, deren Schiffe Öl als Bulkladung befördern
3. Aktivlegitimation
4. Ausschlussfrist
III. Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
1. Voraussetzung für das Eingreifen des IOPC Fonds 1992
2. Befreiung von der Zahlungsverpflichtung
3. Höchstsumme der Entschädigung
4. Finanzierung des Fonds
5. Organisation des Fonds
6. Verfahren der Schadensregulierung
I V. Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
V. Zukunft des Haftungs- und Entschädigungssystem für Ölverschmutzungsschäden
VI. Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung von Bunkerölverschmutzungsschäden
F. Sondervorschriften für die Haftung bei der Beförderung von Nuklearmaterial
I. Überblick
II. Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963, jeweils in der Fassung der Zusatzprotokolle von 1964, 1982 und 2004
1. Anwendungsbereich
a) Nach der geltenden Fassung von 1982
aa) Räumlicher Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens
bb) Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Zusatzübereinkommen
cc) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
aa) Räumlicher Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommen
bb) Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Zusatzübereinkommen
2. Haftung für Nukleartransporte
a) Person des Haftenden
b) Kanalisierung der Haftung
c) Haftungsprinzip
d) Haftungsgrund
aa) Inhaber einer Kernanlage
bb) Kernanlage
cc) Nukleares Ereignis
dd) Kernmaterialien
ee) Nuklearer Schaden
(1) Nach der geltenden Fassung von 1982
(2) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
e) Haftungsausschluss
aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
bb) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
f) Haftungsumfang
aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
(1) Personenschäden
(2) Sachschäden
bb) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
(1) Personen- und Sachschäden
(2) Vermögensfolgeschäden
(3) Umweltschäden
(4) Einkommensverluste
(5) Kosten von Vorsorgemaßnahmen
g) Höhe der Haftung
aa) Nach der geltenden Fassung des Pariser Übereinkommens
bb) Nach der geltenden Fassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens
cc) Nach der Neufassung des Pariser Übereinkommens durch das Protokoll von 2004
dd) Nach der Neufassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens durch das Protokoll von 2004
h) Versicherungspflicht
aa) Art und Umfang der Versicherungspflicht
bb) Nachweis einer ausreichenden Deckung durch Bescheinigung
cc) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
i) Rückgriffsrecht des Anlageninhabers
aa) Nach dem Pariser Übereinkommen
bb) Nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen
j) Haftung zweier oder mehrerer Anlageninhaber
3. Aktivlegitimation
4. Ausschluss- oder Verjährungsfrist
aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
bb) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
III. Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden
1. Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963
2. Wiener Übereinkommen vom 12. September 1997
IV. Wiener Übereinkommen vom 12. September 1997 zur Bereitstellung zusätzlicher Entschädigungsmittel für nukleare Schäden
1. Ergänzende Mittel nach dem Entschädigungsübereinkommen
2. Beitragsschlüssel
3. Aufteilung der internationalen Mittel
V. Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
VI. Übereinkommen über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen vom 25. Mai 1962
3. Teil: Nationale Haftungsregelungen
A. Deutschland
I. Verkehrsträgerspezifische Haftungsvorschriften
1. Haftung des Halters nach § 7 StVG
a) Gefährdungshaftung
b) Kraftfahrzeug
c) Halter
d) Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Kfz-Anhängers
e) Haftungsausschluss und Mitverschulden
f) Haftungsumfang
g) Beschränkung der Halterhaftung durch Höchstbeträge
aa) Gefährliche Güter i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes
bb) Haftungshöchstbeträge
cc) Ausnahmen der Geltung der höheren Haftungshöchstbeträge
h) Versicherungspflicht
aa) Mindestversicherungssummen
bb) Versicherungsnachweis
cc) Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer
dd) Entschädigungsfonds
i) Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
j) Verjährung
2. Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG
3. Haftung nach § 1 HaftpflG
a) Gefährdungshaftung
b) Schienen- oder Schwebebahn
c) Betriebsunternehmer
d) Beim Betrieb der Bahn
e) Haftungsausschluss und Mitverschulden
f) Haftungsumfang
g) Haftungsbeschränkung durch Höchstbeträge
h) Versicherungspflicht
i) Schadensverursachung durch mehrere Haftpflichtige
j) Verjährung
4. Haftung nach dem Binnenschifffahrtsrecht
a) Haftungssituation
b) Haftungsbeschränkung
aa) Haftungshöchstbeträge
bb) Verfahren der Haftungsbeschränkung
cc) Unbeschränkte Haftung
c) Versicherungssituation
d) Verjährung
5. Haftung nach dem Seeschifffahrtsrecht
a) Haftungssituation
b) Haftungsbeschränkung
aa) Beschränkbare Ansprüche
bb) Zur Beschränkung berechtigte Personen
cc) Haftungshöchstbeträge
dd) Verfahren der Haftungsbeschränkung
ee) Unbeschränkte Haftung
c) Versicherungssituation
d) Verjährung
6. Haftung nach § 33 LuftVG
a) Gefährdungshaftung
b) Halter und Luftfahrzeug
c) Beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
d) Unfall
e) Haftungsausschluss bei unbefugter Benutzung und Mitverschulden
f) Haftungsumfang
g) Haftungsbeschränkung durch Höchstbeträge
h) Versicherungspflicht
i) Schadensverursachung durch mehrere Haftpflichtige
j) Zusammenstoß von Luftfahrzeugen
k) Verjährung
II. Haftung für Nukleartransporte nach Art. 4 Pariser Übereinkommen i.V.m. §§ 25 ff. Atomgesetz
1. Haftung nach Art. 4 Pariser Übereinkommen i.V.m. § 25 AtG
2. Haftung nach Art. 4 Pariser Übereinkommen i.V.m. § 26 AtG
III. Umweltrechtliche Haftungsvorschriften
1. Haftung nach § 22 WHG
a) Verhaltenshaftung, § 22 Abs. 1 WHG
b) Anlagenhaftung, § 22 Abs. 2 WHG
2. Haftung nach § 1 UmweltHG
IV. Allgemeine Haftungsvorschriften
1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz
3. Haftung nach § 831 BGB
B. Frankreich
I. Allgemeine Sachhalterhaftung nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. Code civil
1. Haftungsprinzip
2. Haftungsvoraussetzungen
a) Chose
b) Fait de la chose
c) Gardien
3. Haftungsausschluss und Mitverschulden
4. Haftungsumfang
5. Haftungsbeschränkung
6. Haftung mehrerer Personen
7. Versicherungs- und Entschädigungssituation
8. Verjährung (prescription)
II. Haftung für durch den Brand beweglicher Sachen entstandene Schäden nach Art. 1384 Abs. 2 Code civil
III. Straßenverkehrshaftung nach der Loi Badinter vom 5. Juli 1985
IV. Haftung für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Art. L 141-1 ff. Code de l`aviation civile
V. Besonderheiten für die Binnenschifffahrt
VI. Haftung für Nukleartransporte
VII. Haftung für eigenes fehlerhaftes Verhalten (faute) nach Art. 1382, 1383 Code civil
VIII. Haftung für Dritte nach Art. 1384 Abs. 5 und Abs. 1, 1. Alt. Code civil
C. England
I. Strict liability
1. Die Regel aus Rylands v. Fletcher
2. Gesetzliche Haftung für gefährliche Tätigkeiten (hazardous activities)
a) Civil Aviation Act 1982
b) Nuclear Installations Act 1965
c) Environmental Protection Act 1990
d) Merchant Shipping Act 1995 und Merchant Shipping (Pollution) Act 2006
e) Diskussion über die Einführung weiterer verschuldensunabhängiger Haftungstatbestände
3. Vicarious liability
II. Fault liability
1. Negligence
a) Haftungsvoraussetzungen
aa) Sorgfaltspflicht (duty of care)
bb) Pflichtverletzung (breach of duty)
cc) Schadensverursachung (causation of damage)
b) Haftungsumfang
c) Mitverschulden
d) Haftungsbeschränkung
e) Haftung mehrerer Personen
f) Versicherungs- und Entschädigungssituation
g) Aktivlegitimation
h) Verjährung
2. Trespass
a) Trespass to the person and trespass to land
b) Trespass to goods
3. Nuisance
4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene
A. Notwendigkeit einer Rechtsvereinheitlichung
I. Transport von Öl und Kernmaterial – Nachteile der gegenwärtigen Rechtslage
II. Transport anderer gefährlicher Güter – Nachteile der gegenwärtigen Rechtslage
III. Ergebnis
B. Möglichkeit einer Rechtsvereinheitlichung
C. Grundsätze einer Lösung auf europäischer Ebene
I. Definition „gefährlicher Güter“
II. Haftungsprinzip
III. Kanalisierung der Haftung
IV. Haftungsausschlusstatbestände
V. Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Verkehrsträger
VI. Haftungsbeschränkung
1. Beschränkte oder unbeschränkte Haftung
2. Durchbrechung der Haftungsbeschränkung
3. Bemessungsgrundlage der Haftungshöchstsummen
4. Keine Differenzierung nach Verkehrsträgern
5. Differenzierung nach der Art des Schadens
6. Verfahren der Haftungsbeschränkung
7. Änderung von Haftungshöchstsummen
VII. Pflichtversicherung
VIII. Zusätzlicher Entschädigungsfonds
IX. Beitrittsklausel für Nicht-EU-Mitgliedstaaten in Europa
5. Teil: Fazit
Literatur
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